Bank darf mit „Ab“-Zinsen werben (12.06.2010)

Banken dürfen im Internet pauschal mit einem Niedrigzins und dem Zusatz „ab“ werben, auch ohne die genauen Kreditbedingungen unmittelbar auf der gleichen Seite zu veröffentlichen. Der Verbraucher wird dadurch weder in die Irre geführt noch in seiner Leichtgläubigkeit ausgenutzt, so hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 6 U 4/09).

Eine Bank warb auf ihrer Internet-Startseite fettgedruckt für Kredite „ab 4,44 % eff. p.a.*“. Eine Erläuterung zum Sternchen fand sich auf der Startseite nicht – erst beim Überfahren der Werbung mit dem Mauszeiger öffnete sich ein Kästchen mit dem Hinweis „effektiver Jahreszins ab 10.000 Euro bei zwölf Monaten Laufzeit, bonitätsabhängig“. Zu den genauen Kreditbedingungen mit je nach Darlehenshöhe, Laufzeit und Bonität deutlich höheren Zinsen musste sich der Kunde auf eine Unterseite durchklicken. Weil die Sternchenwerbung für den Billigzins ohne genaue Auflösung des Sternchens auf der Startseite irreführend sei, klagte ein Verbraucherverband gegen die Bank auf Unterlassung. Das Landgericht Köln konnte in dem Zinsangebot allerdings keine Täuschung erkennen und entschied zugunsten des Kreditinstituts.

Die vom Kläger beanstandete Werbung für einen Kreditzins mit dem Zusatz „ab“ besage eindeutig, dass dieser Kredit je nach Umständen mit unterschiedlichen Zinssätzen und nur im günstigsten Falle zu 4,44 Prozent effektivem Jahreszins zu haben sei, so das Gericht. Der Bank stehe es daher frei, die Auflösung des Kästchens an einer nicht unmittelbar zu findenden Stelle zu positionieren. Die Leichtgläubigkeit des Verbrauchers werde durch die Blickfangwerbung nicht ausgenutzt, weil er bei Interesse ohnehin ein konkretes Vertragsangebot mit den genauen Zinsbedingungen erhalte.



 
   


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