Nutzungsersatz auch für Auto mit Mängeln (29.01.2010)

Wer ein Auto kauft und später wegen Mängeln an den Händler zurückgibt, muss Wertausgleich für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer zahlen. Das gilt auch dann, wenn sich die Rückabwicklung des Kaufvertrags durch den Rechtsstreit um die Rücknahme erheblich verzögert. Dies hat der Bundesgerichtshof am 16. September 2009 entschieden (Az. VIII ZR 243/08).

Eine Frau hatte bei einem Autohändler einen gebrauchten BMW 316i mit einer Laufleistung von 174.500 Kilometern erworben. Schon kurz nach dem Kauf zeigten sich erhebliche Mängel, doch erst nach längerem Rechtsstreit musste der Händler den Wagen wie von der Käuferin gefordert zurücknehmen. Während der Streitigkeiten hatte die Frau den Wagen trotz der Mängel ausgiebig gefahren und rund 36.000 Kilometer damit zurückgelegt. Deshalb zahlte der Händler ihr nicht den vollen Kaufpreis zurück, sondern zog einen Teil für die Nutzung des Fahrzeugs ab. Die Frau war nicht einverstanden, denn sie habe das Fahrzeug sofort zurückgeben wollen und nur deshalb nutzen müssen, weil der Verkäufer es nicht zurücknehmen wollte. Sie klagte bis vor den Bundesgerichtshof auf volle Rückzahlung des Kaufpreises, wurde dort jedoch abgewiesen.

Die Klägerin müsse sich den Wert der Nutzung anrechnen lassen, so das Bundesgericht. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags habe der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers. Das gelte grundsätzlich auch im vorliegenden Streitfall. Dem stehe auch europäisches Recht nicht entgegen, wonach zwar bei einer Ersatzlieferung mangelhafter Neuware kein Nutzungswertersatz berechnet werden dürfe. Diese Regel betreffe aber nicht die vollständige Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Der Autohändler darf folglich Wertausgleich für die Fahrzeugnutzung verlangen.



 
   


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