Gebäudeversicherung muss neues Parkett zahlen (26.11.2009)
Gebäudeversicherer müssen die vollständige Neuverlegung von erheblich beschädigtem Parkett auch dann zahlen, wenn der Holzboden schon viele Jahre alt ist – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 275 C 13630/07). Ein Hausbesitzer hatte einen Frostschaden an der Heizung. Durch austretendes Wasser wurde ein Parkettboden beschädigt, an mehreren Stellen löste sich die Deckschicht ab. Weil das Parkett schon 30 Jahre alt war, wollte der Gebäudeversicherer nicht die vom Versicherten geforderte Neuverlegung des ganzen Bodens bezahlen, sondern nur den wesentlich günstigeren Austausch der betroffenen Teilflächen zuzüglich einer Entschädigung für Wertminderung. Dabei berief er sich auf den Versicherungsvertrag, wonach bei „Beschädigungen“ anders als bei „Zerstörung“ nur die notwendigen Reparaturkosten erstattet werden. Der Geschädigte klagte gegen seinen Gebäudeversicherer und bekam Recht. Bei einer Zerstörung des Bodens müsse der Gebäudeversicherer laut Vertragsbedingungen den vollen Neuwert ersetzen, so das Gericht. Im verhandelten Fall käme es bei einer einfachen Reparatur zu erheblichen Farb-, Glanz- und Strukturunterschieden zwischen vorhandenem Boden und ausgetauschten Teilstücken, das hatte ein Gutachter festgestellt. So könne die Gebrauchsfähigkeit des Wohnraums aber nicht wiederhergestellt werden. Der Wasserschaden sei folglich als echte Zerstörung im Sinn der Vertragsbedingungen zu werten. Dabei spiele es keine Rolle, wie alt das Parkett sei. Der Gebäudeversicherer muss nun den Austausch des gesamten Parkettbodens zahlen.
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