Hausratschutz nicht durch Falschangaben riskieren (02.11.2009)
Wer falsche Angaben zu Zahl und Höhe früherer Schäden macht, riskiert den Hausratversicherungsschutz. Das musste eine Hessin erfahren, die im Antragsformular zwei Einbruchdiebstähle in den vergangenen fünf Jahren verschwiegen hatte. Die Weigerung des Hausratversicherers, einen aktuellen Schaden zu regulieren, ist in diesem Fall rechtens – das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az. 3 U 68/08). Der Sohn einer Hessin, der bei seiner Mutter wohnte und in deren Hausratpolice mitversichert war, wurde bei einem Einbruchdiebstahl in Thailand angeblich um Reisegepäck im Wert von rund 6.500 Euro erleichtert. Als die Frau den Schaden im Rahmen der Außenversicherung geltend machen wollte, prüfte der Hausratversicherer genauer nach und stellte fest, dass die Kundin bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hatte. Auf die Frage im Antragsformular nach Hausratschäden in den letzten fünf Jahren hatte sie lediglich einen einzigen Schaden von 500 Euro angegeben, obwohl ihr vorheriger Hausratversicherer in diesem Zeitraum tatsächlich zwei Einbruchdiebstähle mit einem Gesamtschaden von über 6.700 Euro reguliert hatte. Der jetzige Hausratversicherer trat daraufhin wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück und weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Die Frau klagte auf Regulierung des Schadens, das Oberlandesgericht Frankfurt gab jedoch dem Hausratversicherer Recht. Den Einwand der Klägerin, ihr Versicherungsmakler habe das Antragsformular irrtümlich falsch ausgefüllt, sie selbst habe die Angaben nicht nochmals geprüft, ließ das Gericht nicht gelten. Die Klägerin habe unstreitig von den Vorschäden gewusst und trage die volle Verantwortung für die Falschangaben im Versicherungsantrag. Der Hausratversicherer sei deshalb zu Recht wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurückgetreten, er braucht die 6.500 Euro nicht erstatten.
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