Kein Schadenersatz wegen Spinne in Tiefgarage (15.10.2009)
Viele Menschen reagieren schreckhaft auf Spinnen. Wer in einer Tiefgarage aus Angst vor einer Spinne stürzt und sich verletzt, bekommt dafür keinen Schadenersatz von der zuständigen Reinigungsfirma – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 7 U 58/09). Ein Ehepaar wollte in der Tiefgarage einer Wohnanlage gerade ins Auto steigen, als sich dicht neben dem Kopf der Frau eine Spinne von der Garagendecke abseilte. Die Frau erschrak so sehr, dass sie reflexartig zurückwich, das Gleichgewicht verlor und stürzte. Dabei zog sie sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenks zu, außerdem Prellungen am Becken und im Gesicht. Den Hausmeisterservice, der für die Sauberkeit der Tiefgarage zuständig war, verklagte die Verletzte auf Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld. Wenn der Hausmeisterdienst seiner Reinigungspflicht ordentlich nachgekommen wäre und alle Spinnen entfernt hätte, wäre der Unfall gar nicht passiert, so ihr Argument. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies ihre Klage trotzdem ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht erkennbar. Im Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Hausmeisterservice sei eine Reinigung der Tiefgarage einmal monatlich vereinbart. Auch bei regelmäßiger Beseitigung aller Spinnweben sei nicht auszuschließen, dass durch die Öffnungen der Garage erneut Spinnen eindringen, so das Gericht. Der Kontakt mit Spinnen sei ein allgemeines Lebensrisiko, für das man andere grundsätzlich nicht zur Verantwortung ziehen könne. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Karlsruher Oberlandesgericht nicht zu.
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