Was der Wohnungsmakler darf (22.09.2009)

In Großstädten und Regionen mit hoher Mietnachfrage führt am Wohnungsmakler oft kaum ein Weg vorbei. Reservierungsgebühren, Vorschüsse, Kostenbeteiligungen – Wohnungsvermittler sind oft kreativ, wenn es darum geht, schon vor der Unterschrift unter den Mietvertrag zur Kasse zu bitten. Aber nicht jede Provisionsforderung ist zulässig.

Ohne besondere vertragliche Regelung hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Bezahlung, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt – so regelt es klipp und klar das Wohnungsvermittlungsgesetz. Will er schon vorher etwa eine „Kostenbeteiligung“ für seine Bemühungen, muss er mit dem Kunden darüber einen ausdrücklichen Vertrag schließen. Es reicht nicht, wenn er auf solche Extrakosten nur im Kleingedruckten seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. In diesem Fall braucht der Kunde gar nichts zu zahlen, sofern kein Mietvertrag zustande kommt. Insgesamt dürfen die Maklerkosten für die Vermittlung einer Wohnung oder eines Hauses zur Miete zwei Netto-Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Provisionen für die Vermittlung von Sozialwohnungen sind in jedem Fall verboten. Auch Hausverwaltungen oder Eigentümer versuchen manchmal, eine Maklerprovision zu kassieren. Das ist in keinem Fall zulässig. Wer selbst Eigentümer des Mietobjekts ist oder mit diesem etwa als Hausverwalter oder über gemeinsame Firmen eng verbunden ist, hat keinen Provisionsanspruch.

Auch die Variante, einen Verwandten als offiziellen Vermittler einzusetzen und über diesen Umweg die Vermittlungsgebühr zu kassieren, ist verboten. Enge Verwandte oder gar Ehegatten des Eigentümers dürfen nur dann kostenpflichtig Mieter vermitteln, wenn sie das Maklergeschäft auch sonst gewerbsmäßig betreiben. Stellt sich heraus, dass die Provision rechtswidrig verlangt wurde, kann man sie nach geltendem Recht bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt zurückfordern, an dem man erfahren hat oder wissen musste, dass die Vermittlungsgebühr unzulässig war.




 
   


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