Neuwertentschädigung auf dem Prüfstand (02.09.2009)
Der Eigentümer eines beschädigten Neufahrzeugs darf mit dem Kfz-Versicherer des Unfallverursachers nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er sich als Ersatz tatsächlich ein nagelneues Auto kauft. Will er den Wagen behalten, muss er sich mit dem Ersatz von Reparaturkosten und Wertminderung begnügen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (Az. VI ZR 110/08). An einem rund 100.000 Euro teuren BMW-Coupé, das erst am Vortag zugelassen worden war, entstand bei einem Unfall ein Blechschaden. Der Eigentümer des Luxusautos forderte vom Kfz-Versicherer des Unfallverursachers cirka 90.000 Euro Neuwertentschädigung, im Gegenzug wollte er dem Versicherer das beschädigte Auto überlassen. Der Kfz-Versicherer lehnte ab und erstattete nur die vom Sachverständigen geschätzten 9.500 Euro für Reparaturkosten und Wertminderung. Es kam zum Rechtsstreit durch alle Instanzen, der Bundesgerichtshof entschied letztendlich zugunsten des Kfz-Versicherers. Zwar brauche sich der Eigentümer eines Neuwagens, der nicht länger als einen Monat zugelassen ist und eine Laufleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometern aufweist, nicht mit der Erstattung der Reparaturkosten zufrieden geben, sondern könne volle Neuwertentschädigung verlangen, so das Gericht. Das gelte allerdings nur, wenn er das beschädigte Fahrzeug tatsächlich durch einen Neuwagen ersetze – denn nur so beweise er sein Interesse an einem neuen, unfallfreien Wagen. Verzichte der Geschädigte wie im vorliegenden Fall auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehle es am „inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung“, so der BGH in der Urteilsbegründung.
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