Krank oder berufsunfähig? (22.08.2009)
Wer sieben Jahre lang ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist, gilt auch ohne ärztliche Feststellung als berufsunfähig. Ein privater Krankentagegeldversicherer kann die Zahlungen dann einstellen, sofern – wie bei Krankentagegeldversicherungen üblich – der Leistungsanspruch des Versicherten endet, sobald er dauerhaft berufsunfähig wird. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 618/08). Ein Mann hatte seiner privaten Krankentagegeldversicherung sieben Jahre lang lückenlos Krankschreibungen vorgelegt und während der gesamten Zeit die vereinbarten rund 72 Euro pro Tag kassiert. Am Ende stellte der Versicherer die Zahlungen ein: Nach sieben Jahren Krankheit sei der Versicherte nicht mehr als vorübergehend arbeitsunfähig, sondern als dauerhaft berufsunfähig einzustufen. Laut Vertragsbedingungen entfalle bei endgültiger Berufsunfähigkeit aber der Krankentagegeldschutz. Es kam zum Rechtsstreit. Nachdem die Vorinstanz mangels abschließender ärztlicher Feststellung noch keine endgültige Berufsunfähigkeit erkennen konnte und zugunsten des erkrankten Mannes entschieden hatte, gab das Oberlandesgericht Koblenz jetzt dem Tagegeldversicherer Recht. Angesichts der langen Krankheitszeit dränge sich auch ohne ausdrückliche ärztliche Bescheinigung die Prognose einer dauernden Berufsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit auf, so das Gericht. Der Versicherer braucht das private Krankentagegeld folglich nicht mehr zahlen.
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