Mondpreis-Werbung ist verboten (12.08.2009)

Es ist nicht zulässig, schon kurz nach der Eröffnung eines Ladenlokals einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchzuführen, um so den Eindruck zu erwecken, man biete besonders günstige Preise an. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Passau (Az. 1 HK O 9/08).

Eine Teppichhandels-GmbH hatte eine Filiale in Passau eröffnet. Vier Monate und fünf Tage später warb die Firma bereits für einen „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ mit Preisreduzierungen von 50 Prozent und mehr. Die Verbraucherschützer der Wettbewerbszentrale in Frankfurt am Main sahen daran einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Die ursprünglich ausgezeichneten Preise der angebotenen Ware seien „Mondpreise“ gewesen, die hohe Preissenkung folglich nicht so attraktiv wie es dem Kunden vorgespiegelt werde. Die Verbraucherschützer forderten von der schon mehrfach wegen unseriöser Geschäftspraktiken aufgefallenen Teppichfirma vor Gericht Unterlassung der Werbung.

Das Landgericht Passau verbot die strittige Reklame. Nach gängiger Rechtssprechung müsse der frühere Preis mindestens drei Monate lang gefordert worden sein, so das Gericht. Im verhandelten Fall existierte das Geschäft zwar schon mehr als vier Monate. Die Verbraucherschützer wiesen jedoch nach, dass die Filiale über mehrere Wochen geschlossen war, so dass die tatsächliche Öffnungsdauer kürzer als drei Monate war. Der Teppichhändler muss die Mondpreis-Werbung zukünftig unterlassen.




 
   


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