Kein Schadenersatz für Sturz über Gartenschlauch (05.07.2009)
Die Frühlingssonne zieht Sportler aller Art wieder ins Freie. Wer auf Inline-Skates über einen auf der Straße verlegten Gartenschlauch stolpert und sich verletzt, ist selbst für seinen Schaden verantwortlich. Das musste eine junge Rheinland-Pfälzerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfahren (Az. 5 W 15/08). Die Frau befuhr auf Inline-Skates eine innerörtliche Straße. Dabei stürzte sie über einen Gartenschlauch, den ein Anlieger vorübergehend quer über die Fahrbahn gelegt hatte. Weil sie sich bei dem Vorfall erheblich verletzt hatte, verklagte sie den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht als Anlieger verletzt und sei an ihrem Unfall schuld. Das Oberlandesgericht Koblenz wies ihre Klage jedoch ab. Ein farbiger, mehrere Zentimeter dicker Gartenschlauch auf der Straße sei ein für alle Verkehrsteilnehmer gut erkennbares Hindernis, so das Gericht. Wenn die Skaterin mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht gehandelt hätte, hätte sie den Schlauch rechzeitig erkennen und reagieren können. Als Anlieger dürfe man einen Gartenschlauch auch ohne besondere Vorsichts- oder Warnmaßnahmen über die Straße verlegen. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Koblenzer OLG, er muss der gestürzten Skaterin deshalb keinen Schadenersatz zahlen. Kein Schadenersatz für Sturz über Gartenschlauch Die Frühlingssonne zieht Sportler aller Art wieder ins Freie. Wer auf Inline-Skates über einen auf der Straße verlegten Gartenschlauch stolpert und sich verletzt, ist selbst für seinen Schaden verantwortlich. Das musste eine junge Rheinland-Pfälzerin vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfahren (Az. 5 W 15/08). Die Frau befuhr auf Inline-Skates eine innerörtliche Straße. Dabei stürzte sie über einen Gartenschlauch, den ein Anlieger vorübergehend quer über die Fahrbahn gelegt hatte. Weil sie sich bei dem Vorfall erheblich verletzt hatte, verklagte sie den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht als Anlieger verletzt und sei an ihrem Unfall schuld. Das Oberlandesgericht Koblenz wies ihre Klage jedoch ab. Ein farbiger, mehrere Zentimeter dicker Gartenschlauch auf der Straße sei ein für alle Verkehrsteilnehmer gut erkennbares Hindernis, so das Gericht. Wenn die Skaterin mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht gehandelt hätte, hätte sie den Schlauch rechzeitig erkennen und reagieren können. Als Anlieger dürfe man einen Gartenschlauch auch ohne besondere Vorsichts- oder Warnmaßnahmen über die Straße verlegen. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so das Koblenzer OLG, er muss der gestürzten Skaterin deshalb keinen Schadenersatz zahlen.
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