Zündschlüssel nie stecken lassen (17.06.2009)
Wer sich von seinem Auto entfernt und den Zündschlüssel stecken lässt, handelt grob fahrlässig und riskiert den Diebstahlschutz seiner Kfz-Teilkaskoversicherung. Im Ernstfall kann der Versicherer die Schadenregulierung verweigern. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 5 U 153/08).Ein Autofahrer war in Polen unterwegs. In Danzig stieg er aus seinem Audi A8, um einige Meter entfernt einen Passanten nach dem Weg zu fragen. Den Zündschlüssel ließ er stecken, die Fahrertür unverschlossen. Während des Gesprächs mit dem Passanten stieg ein dritter Mann unbemerkt in den Wagen und fuhr weg. Trotz sofortigem Einschalten der Polizei blieb das Fahrzeug verschwunden. Von seinem deutschen Teilkaskoversicherer verlangte der Bestohlene Ersatz des Fahrzeugwerts. Der Versicherer unterstellte ihm jedoch grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Der Mann klagte gegen den Kfz-Versicherer, allerdings erfolglos. Wer den Zündschlüssel stecken lasse und sich auch nur wenige Meter vom Fahrzeug entferne, handle grob fahrlässig, so das Gericht. Gerade in osteuropäischen Ländern müsse man verstärkt mit Autodiebstahl rechnen und sich besonders vorsichtig verhalten. Das habe der Kläger unterlassen, deshalb müsse er den Schaden alleine tragen. Überdies habe er seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kaskoversicherer verletzt. Der Kläger hatte zunächst behauptet, er sei niedergeschlagen und der Autoschlüssel gestohlen worden. Diese Angaben hatten sich nach Befragung von Augenzeugen als falsch herausgestellt.
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