Echtes Geld für echte Arbeit (26.05.2009)
Wer als Praktikant den Job einer vollen Arbeitskraft macht, hat auch Anspruch auf vollen Lohn. Die Differenz zwischen Praktikumsvergütung und regulärem Gehalt muss der Arbeitgeber nachzahlen – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel (Az. 4 Ca 1187d/08). Ein junger Mann hatte im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme bereits mehrere Monate in einem Altenheim gearbeitet. Der Heimbetreiber versprach dem Mann schließlich eine Ausbildungsstelle zum Altenpflegehelfer – allerdings nur, wenn er zuvor noch ein knapp einjähriges Praktikum in der Einrichtung ableiste. Der junge Mann akzeptierte. Während des Praktikumsjahrs erhielt er 200 Euro im Monat, eingesetzt wurde er bereits wie eine Fachkraft. Als er trotz der 17-monatigen Vorbereitungstätigkeit die zugesagte Lehrstelle nicht bekam, klagte der Mann gegen den Heimbetreiber. Während des Praktikums habe er arbeiten müssen wie ein normaler Wohnbereichshelfer, so seine Begründung. Ihm stehe deshalb eine Lohnnachzahlung von mehr als 10.000 Euro zu. Das Arbeitsgericht Kiel bestätigte seine Gehaltsnachforderung in voller Höhe. Entscheidend für den Vergütungsanspruch sei nicht der Wortlaut, sondern die praktische Durchführung des Vertrags, so das Gericht. Der Kläger habe die gleiche Arbeit gemacht wie ein ausgebildeter Pflegehelfer. Für eine Vollzeit-Arbeitstätigkeit sei die Bezahlung von 200 Euro im Monat aber sittenwidrig gering, der Arbeitgeber müsse die Differenz zum Mindestgehalt eines Pflegehelfers deshalb nachzahlen. Besonders wies das Arbeitsgericht auf das Missverhältnis einer 17-monatigen Berufsvorbereitung für eine nur 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer hin.
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