Kein Schadenersatz wegen Schlagloch (18.03.2009)
Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung muss man mit Fahrbahnschäden rechnen und entsprechend vorsichtig fahren. Wenn man auf einer ländlichen Nebenstraße durch unangepasste Fahrweise sein eigenes Auto beschädigt, kann man nicht auf Schadenersatz der zuständigen Gemeinde hoffen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az. 13 O 17/08).Ein Mann befuhr nachts mit dem Wagen seiner Mutter eine kleine Nebenstraße in ländlichem Gebiet. Die Fahrbahn war in schlechtem Zustand, die Straße wies an vielen Stellen Schlaglöcher auf. Die Unebenheiten waren wegen des regnerischen Wetters zum Teil mit Wasser gefüllt, ihre Tiefe war auch wegen der Dunkelheit schlecht abzuschätzen. Der Autofahrer geriet in ein besonders heftiges Schlagloch, das Auto wurde beschädigt. Die Mutter des Mannes als Fahrzeugbesitzerin klagte gegen die zuständige Gemeinde auf Ersatz des Fahrzeugschadens von rund 600 Euro. Die Gemeinde hätte die Fahrbahn in verkehrssicherem Zustand halten müssen, deshalb müsse sie den Schaden jetzt bezahlen. Das Landgericht Coburg konnte jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Kommune erkennen. Ein Verkehrsteilnehmer müsse eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar anbiete, so das Gericht. Der Autofahrer hätte Fahrweise und Tempo auf den Straßenzustand einstellen müssen. Die Behauptung, ihr Sohn sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren, nahmen die Richter der Klägerin nicht ab. Wie ein Sachverständiger feststellte, war der Mann mindestens 30 km/h schnell gefahren, sonst hätte ein entsprechender Schaden gar nicht entstehen können. Diese Geschwindigkeit sei unter Berücksichtigung der Ortskenntnis des Fahrers aber nicht den Witterungs- und Straßenverhältnissen angepasst. Die Gemeinde ist daher nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
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