Lebensversicherung: Widerrufsfrist verlängert (19.05.2005)

Eine Neuregelung im Versicherungsrecht ist bisher weitgehend unbemerkt geblieben: mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen sind bereits am 8. Dezember 2004 neue Widerrufssfristen für Lebens- und Rentenversicherungen in Kraft getreten.

Für alle Neuabschlüsse - und nicht nur solche über das Internet, per Telefon oder Post - gilt nunmehr eine dreißigtägige Bedenkzeit des Kunden. Noch immer weisen einige Versicherer auf ihren Homepages oder im Kleingedruckten der Versicherungsanträge auf die überholte vierzehntägige Frist hin.
Wenn der Versicherer seinen Kunden auch mit Übersendung des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen nicht korrekt über die neue verlängerte Frist informiert, kann der Kunde seine Unterschrift unter den Vertrag noch bis zu einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen und damit schadlos aussteigen: maßgeblich für den Fristbeginn ist eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer zusammen mit der Übersendung vollständiger Verbraucherinformationen.

Wer eine Lebensversicherung abschließt, aber mit etwas Abstand feststellt, dass der Vertragsabschluss doch nicht sinnvoll war, sollte seine Vertragsunterlagen rasch auf Ausstiegsmöglichkeiten prüfen. Innerhalb von 30 Tagen ist laut neuer Gesetzesregelung in jedem Fall ein Widerruf möglich. Wer eine voreilig abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung erst nach zwei oder drei Jahren kündigt, wird dagegen hohe finanzielle Verluste in Kauf nehmen müssen.


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