BU-Schutz nicht durch Falschangaben riskieren (12.05.2005)
Die finanzielle Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit ist unabdingbar – das weiß jeder.Problem: wer Vorerkrankungen mitbringt, zahlt häufig mehr Prämie als der Gesunde oder wird gar nicht erst versichert. Gefährlich ist es allerdings, Gesundheitsdefizite im Versicherungsantrag zu verschweigen: wer falsche oder unvollständige Angaben macht, riskiert den Versicherungsschutz und kann im Ernstfall leer ausgehen. Der Versicherer kann innerhalb einer Frist – meist zwischen 3 und 10 Jahren nach Vertragsschluss – zurücktreten, wenn er bemerkt, dass der Kunde vorvertraglich nicht alle Erkrankungen angezeigt hat. Diese Frist erneuert sich, wenn der Vertrag geändert wird und dabei erneut nach dem Gesundheitszustand gefragt wird. Ist die Rücktrittsfrist verstrichen, hat der Versicherer in den ersten 10 Jahren nach Abschluss zudem die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten anzufechten. Für Verträge, die vor 2003 geschlossen wurden, gilt sogar eine 30-Jahres-Frist. Es kommt durchaus öfter vor, dass ein Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine BU-Rente zahlt. Im Ernstfall wird er genau prüfen, ob die Angaben des Kunden im Antrag zur Versicherung vollständig sind – dazu hat er alle Möglichkeiten, denn bereits im Antrag hat der Kunde im Regelfall seine Ärzte und den Krankenversicherer von der Schweigepflicht entbunden. Allerdings bietet nicht jede Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dem Versicherer die Möglichkeit zum Rücktritt: Voraussetzung dafür ist ein Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Vorschädigung und der Ursache der Berufsunfähigkeit. Wird der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, ist ein Zusammenhang zwischen der Ursache der Berufsunfähigkeit und der Täuschung allerdings nicht erforderlich.
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