Verweisung nicht in jedem Fall möglich (08.05.2005)

In der Berufsunfähigkeits-versicherung können Versicherte nicht generell auf Berufe verwiesen werden, die mit ihrer vorherigen Tätigkeit nicht vergleichbar sind.

Konkret ist einem berufsunfähigen früher selbstständigen Gas- und Wasserinstallateur nicht zuzumuten, jetzt als Hausmeister zu arbeiten – das entschieden kürzlich die Richter des Oberlandesgerichts Celle (Az. 4 U 159/04).
Im verhandelten Fall war ein Mann, der früher als Gas- und Wasserinstallateurmeister eine eigene Firma betrieben hatte, von seinem BU-Versicherer darauf verwiesen worden, er könne durchaus noch als Hausmeister arbeiten. Die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente hatte der Versicherer aus diesem Grund verweigert. Die Celler Richter teilten die Auffassung des Versicherungsunternehmens jedoch nicht. Zwar könne auch ein zuvor Selbstständiger von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden, sofern eine abstrakte Verweisklausel im Vertrag enthalten ist.

Im vorliegenden Fall sei aber allein schon das Tätigkeitsbild so unterschiedlich, dass eine Verweisung nicht in Frage komme: während der Versicherte als selbstständiger Installateur mit mehreren Angestellten erhebliche Verantwortung zu tragen hatte, sei die Tätigkeit als abhängig beschäftigter Hausmeister in ein sehr enges Korsett eingebunden. Außerdem sei das erzielbare Einkommen deutlich geringer.

Aus diesem Grund sei eine Vergleichbarkeit des Ursprungsberufes des Klägers mit dem eines Hausmeisters nicht gegeben und eine Verweisung in diesem Fall nicht zulässig. Der Kläger hat nun Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente.


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